Erst bei einem geschätzten Geburtsgewicht des Kindes ab 4000 Gramm besteht für die Geburtshelfer in der Klinik ein zwingender Grund, eine Risikogeburt anzunehmen und mit der Mutter die Alternative eines Kaiserschnitts zu erörtern, vorausgesetzt die Konstitution der Mutter lässt dies zu. Es liegt auch dann keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, wenn im konkreten Fall Schätzung (3900 Gramm) und Geburtsgewicht (4900 Gramm) erheblich auseinanderklaffen, jedoch keine Fehler bei der Schätzung des Gewichts am Vortag der Geburt ersichtlich sind. (gri-bez)
Gyn-Depesche 1/2007
Beim Geburtsgewicht verschätzt ...
Erst bei einem geschätzten Geburtsgewicht des Kindes ab 4000 Gramm besteht für die Geburtshelfer in der Klinik ein zwingender Grund, eine Risikogeburt anzunehmen und mit der Mutter die Alternative eines Kaiserschnitts zu erörtern, vorausgesetzt die Konstitution der Mutter lässt dies zu. Es liegt auch dann keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, wenn im konkreten Fall Schätzung (3900 Gramm) und Geburtsgewicht (4900 Gramm) erheblich auseinanderklaffen, jedoch keine Fehler bei der Schätzung des Gewichts am Vortag der Geburt ersichtlich sind. (gri-bez)