Setzt der Frauenarzt ein Verhütungsmittel in einem Plastikröhrchen, das lang wirken soll, falsch unter die Haut ein und bekommt die Frau daraufhin ein Kind, so muss der Arzt den Unterhalt für das Kind als Schadenersatz ersetzen; dies gilt jedenfalls dann, wenn durch das Kind alle beruflichen Pläne durchkreuzt wurden, weil die Frau angesichts einer ungefestigten (und mittlerweile beendeten) Beziehung und dem bevorstehenden Start in einer neuen Firma vorerst kein Kind wollte. (Wegen der Frage, ob der nichteheliche Vater in den Arztvertrag einzubeziehen ist und – wie vom Oberlandesgericht bejaht – gleichfalls Schadenersatz verlangen kann, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.)(gri-bez)
Gyn-Depesche 8/2006
Kontrazeptivum falsch eingesetzt ...
Setzt der Frauenarzt ein Verhütungsmittel in einem Plastikröhrchen, das lang wirken soll, falsch unter die Haut ein und bekommt die Frau daraufhin ein Kind, so muss der Arzt den Unterhalt für das Kind als Schadenersatz ersetzen; dies gilt jedenfalls dann, wenn durch das Kind alle beruflichen Pläne durchkreuzt wurden, weil die Frau angesichts einer ungefestigten (und mittlerweile beendeten) Beziehung und dem bevorstehenden Start in einer neuen Firma vorerst kein Kind wollte. (Wegen der Frage, ob der nichteheliche Vater in den Arztvertrag einzubeziehen ist und – wie vom Oberlandesgericht bejaht – gleichfalls Schadenersatz verlangen kann, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.)(gri-bez)