Neue Abrechnungsregeln für Schwangerenultraschall

Gyn-Depesche

Ultraschall in der Schwangerschaft: Abrechnungsausschlüsse angepasst

Seit dem 1. Januar können Gynäkolog:innen neben den bereits vorhandenen Leistungen zur Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft auch die Leistungen des Kapitels 33 abrechnen. Der Bewertungsausschuss hat entsprechende Anpassungen an den Abrechnungsregeln im EBM vorgenommen.

Konkret geht es um die Gebührenordnungspositionen (GOP) zur Schwangerenbetreuung und weiterführenden sonographischen Diagnostik (GOP 01770 bis 01773). Ärzt:innen, die diese Leistungen erbringen, dürfen ab Januar einmal pro Quartal auch eine abdominelle Sonographie (GOP 33042), Uro-Genital-Sonographie (GOP 33043), Sonographie der weiblichen Geschlechtsorgane einschließlich Harnblase bei Bedarf (GOP 33044) sowie eine Sonographie weiterer Organe oder Organteile (GOP 33081) durchführen und abrechnen.

Voraussetzung dafür ist, dass diese Untersuchungen aus einem kurativen Grund erfolgen und nicht am Embryo oder Fötus durchgeführt werden. Um die gleichzeitige Berechnung zu begründen, müssen Ärzt:innen den ICD-10-Kode mit einem Zusatzkennzeichen für diagnostische Sicherheit angeben.

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