1992 wurde bei einem Griechen neben Lymphknotenkrebs auch eine Aidserkrankung diagnostiziert. Der Familienvater untersagte dem Arzt, seine Partnerin über die Aidserkrankung zu informieren, und der Hausarzt fühlte sich an seine Schweigepflicht gebunden, als die Partnerin ihn 1993 in seiner Praxis aufsuchte. Das Paar hatte weiterhin ungeschützten Geschlechtsverkehr. Erst nach dem Tod ihres Partners erfuhr die Frau von der Infektion, und auch sie war inzwischen HIV-positiv. Sie forderte von dem Hausarzt 100 000 DM Schmerzensgeld, da er ihr die Infektion verschwiegen hatte. Das OLG gab der Klägerin in dem Punkt Recht, als das der Arzt sie durch Aufklärung über den Zustand ihres Partners vor einer lebensgefährlichen Infektion hätte schützen müssen, denn "das Recht des (Ehe-)Partners auf Leben wiegt stärker als das Recht des Patienten auf Diskretion". Eine Prozesskostenhilfe blieb der Frau dennoch versagt, da sie nicht nachweisen konnte, dass die Infektion durch die unterlassene Aufklärung bedingt war; die Klägerin hatte sich vermutlich bereits vor dem Arztbesuch angesteckt. (jlp)
Gyn-Depesche 5/2000
Recht auf Leben - Schweigepflicht
1992 wurde bei einem Griechen neben Lymphknotenkrebs auch eine Aidserkrankung diagnostiziert. Der Familienvater untersagte dem Arzt, seine Partnerin über die Aidserkrankung zu informieren, und der Hausarzt fühlte sich an seine Schweigepflicht gebunden, als die Partnerin ihn 1993 in seiner Praxis aufsuchte. Das Paar hatte weiterhin ungeschützten Geschlechtsverkehr. Erst nach dem Tod ihres Partners erfuhr die Frau von der Infektion, und auch sie war inzwischen HIV-positiv. Sie forderte von dem Hausarzt 100 000 DM Schmerzensgeld, da er ihr die Infektion verschwiegen hatte. Das OLG gab der Klägerin in dem Punkt Recht, als das der Arzt sie durch Aufklärung über den Zustand ihres Partners vor einer lebensgefährlichen Infektion hätte schützen müssen, denn "das Recht des (Ehe-)Partners auf Leben wiegt stärker als das Recht des Patienten auf Diskretion". Eine Prozesskostenhilfe blieb der Frau dennoch versagt, da sie nicht nachweisen konnte, dass die Infektion durch die unterlassene Aufklärung bedingt war; die Klägerin hatte sich vermutlich bereits vor dem Arztbesuch angesteckt. (jlp)